Zusammenfassung des Urteils SB.2014.13 (AG.2016.831): Appellationsgericht
Zusammenfassung: Der Berufungskläger wurde der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Er hatte bei Projekten, bei denen D____ bereits Offerten für die B____ E____ AG erstellt hatte, bewusst diese Offerten unterboten und eingereicht. Es wurde festgestellt, dass der Berufungskläger Kenntnis von D____'s Festanstellung und Funktion bei den B____-Gesellschaften hatte. Die Vorinstanz qualifizierte sein Verhalten als Gehilfenschaft zu den genannten Delikten. Der Berufungskläger bestritt die Kenntnis der strafbaren Handlungen und argumentierte, dass sein Verhalten allenfalls fahrlässig war. Er zweifelte auch an der Geheimhaltung von Offerten, die bereits an Dritte versandt wurden. Letztendlich wurde der Berufungskläger für seine Hilfeleistung verurteilt, da er bewusst und vorsätzlich gehandelt hatte.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2014.13 (AG.2016.831) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 28.10.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ad 2: Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Projekt; Projekte; Offerte; Berufungsklägers; Urteil; Anklage; Recht; Mitbeschuldigte; Akten; Offerten; Gehilfe; Mitbeschuldigten; Punkt; Projekten; Gehilfen; Verletzung; Geschäftsgeheimnisse; Verfahren; Hinsicht; Gericht; Gehilfenschaft; Geschäftsgeheimnisses; Fabrikations; Fabrikationsoder; Sachverhalt; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 158 StGB ;Art. 162 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 26 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 33 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 409 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 48 BGG ;Art. 48 StGB ;Art. 48a StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 53 StGB ;Art. 9 StPO ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 IV 283; 105 IV 307; 116 IV 300; 122 IV 103; 129 IV 124; 131 IV 97; 132 IV 49; 134 IV 97; 135 IV 12; 135 IV 180; 136 IV 1; 139 IV 282; 141 IV 132; 80 IV 22; 80 IV 243; 89 IV 57; |
Kommentar: | Keller, Basler 3. Auflage , Art. 47 StGB, 2013 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2014.13
URTEIL
vom 28. Oktober 2016
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ C____ AG
vertreten durch [...], Advokat, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 8. November 2013
betreffend
Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 wurde A____ der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und der mehr-fachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzforderung der B____ C____ AG (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 12. November 2013 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 11. Februar 2014 Berufung erklärt und diese begründet. Dabei hat er das Urteil einzig mit Blick auf den Schuldspruch angefochten und beantragt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. Ausdrücklich unangefochten geblieben ist der Entscheid betreffend die auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung sowie die Aufhebung der Beschlagnahme. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben keine Berufung erhoben; auch haben sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin, vertreten durch [...], hat mit Eingabe vom 26. September 2014 ebenfalls die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
In seiner Eingabe vom 11. Februar 2014 hat der Berufungskläger um Gewährung der amtlichen Verteidigung ersucht. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 13. März 2014 ist ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] bewilligt worden.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 hat die Privatklägerin bezüglich des Berufungsklägers ihr Desinteresse an der strafrechtlichen Verfolgung bzw. Bestrafung erklärt.
Der im gleichen Verfahren beurteilte D____ hat gegen seine erstinstanzliche Verurteilung ebenfalls Berufung erhoben. Mit Verfügung vom 17.März2016 ist den Parteien mitgeteilt worden, dass der Instruktionsrichter bei der Vorbereitung der Berufungsverhandlung festgestellt habe, dass er im Falle D____ Haftrichter war, weshalb der Fall an eine neue Instruktionsrichterin umgeteilt werde. Mit Eingabe vom 25.Oktober2016 hat D____ seine Berufung zurückgezogen. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26.Oktober2016 angefragt, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens und dem Abbieten der auf den 28.Oktober2016 angesetzten Berufungsverhandlung einverstanden seien. Während mit Eingabe vom 26.Oktober2016 die Privatklägerin und mit Eingabe vom 27.Oktober2016 auch die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis erklärten, teilte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 27.Oktober2016 mit, dass er sich zufolge Unerreichbarkeit seines Mandanten nicht zur entsprechenden Frage äussern könne.
An der Verhandlung vom 28. Oktober 2016 ist der Berufungskläger befragt worden und ist sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden, während die fakultativ geladene Privatklägerin auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Strafdreiergerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art.399 Abs.1 und3StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art.404Abs.2StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Welche Punkte des Urteils angefochten werden, ist in der Berufungserklärung anzugeben (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei ist eine Beschränkung nur anzunehmen, wenn sie genügend klar erklärt wird, im Zweifel jedoch von einer umfassenderen Anfechtung auszugehen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6). Bezüglich der in Art.399Abs.4lit.aStPO erwähnten Beschränkung der Berufung auf den Schuldpunkt wird sodann vertreten, dass eine solche generell nicht möglich sei und die Sanktion in jedem Fall als mitangefochten gelten müsse (Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 7; abweichend Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 399 N 18, wonach bei entsprechender Beschränkung der Berufung und Bestätigung des Schuldspruchs sämtliche weiteren Urteilspunkte, mithin auch die Sanktion, nicht zu überprüfen seien).
Vorliegend hat der Berufungskläger die Anfechtung wie erwähnt dem Wortlaut nach auf den Schuldspruch beschränkt. Indem er jedoch präzisierend festhielt, die Anfechtung erstrecke sich nicht auf den Zivilpunkt und die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, kann bezüglich des unerwähnt gebliebenen Strafpunkts jedenfalls nicht von einer genügend klar erklärten Beschränkung (soweit eine solche nach dem Gesagten überhaupt zulässig wäre) ausgegangen werden. Entsprechend ist im Falle eines Schuldspruchs auch über den Strafpunkt erneut zu befinden, wobei das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Demgegenüber ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderung sowie hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich betreffend den Zivilpunkt das Urteilsdispositiv, demzufolge die Schadenersatzforderung der B____ C____ AG auf den Zivilweg verwiesen wird, als massgeblich erweist, während dem Umstand, dass auf dem Titelblatt des angefochtenen Entscheids als Privatklägerin die B____ E____ AG (als weiteres Unternehmen der B____ Gruppe) angeführt wird, keine selbständige Bedeutung zukommt. Entsprechend wird im vorliegenden Entscheid als Privatklägerin auch auf dem Titelblatt die B____ C____ AG angeführt, zumal dies einerseits in formeller Hinsicht mit der Konstituierung der Privatklägerschaft übereinstimmt (vgl. Akten S.223 in Verbindung mit S. 216), während andererseits in materieller Hinsicht die zivilrechtliche Aktivlegitimation der B____ C____ AG (und nicht bloss diejenige der B____ E____ AG) jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.
1.4 Auch wenn vom Berufungskläger nicht thematisiert, ist ausgehend vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen festzuhalten, dass die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tathandlungen (vgl. dazu näher E. 2.1) alle vor der auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Verlängerung der Verjährungsfristen gemäss Art. 97 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfolgten. Kein Unterschied ergibt sich insoweit bezüglich des Deliktsvorwurfs der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, da die vorliegend massgebliche qualifizierte Tatva-riante gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren androht, womit sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht für die Verfolgungsverjährung eine Frist von 15 Jahren gilt (vgl. die jeweiligen Fassungen von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Hinsichtlich der mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe sanktionierten Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB statuierte das im Tatzeitpunkt geltende Recht demgegenüber anstelle der heute geltenden zehnjährigen eine lediglich siebenjährige Frist (vgl. die jeweiligen Fassungen von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Erweist sich demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht als milder, so ist der Beschuldigte in Anwendung des in Art. 2 Abs. 1 StGB niedergelegten allgemeinen Grundsatzes nach altem Recht zu beurteilen, da sowohl Art. 2 Abs. 2 als auch Art. 389 Abs. 1 StGB, die für den umgekehrten Fall des milderen neuen Rechts dessen Anwendung statuieren, gerade nicht zum Tragen kommen (vgl. Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art.389 StGB N 22). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. zur Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts Art. 97 Abs. 3 StGB) waren somit Tathandlungen betreffend den Deliktsvorwurf der Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses (in der Form des Ausnützens des Verrates im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB), die vor dem 8. November 2006 erfolgten, bereits verjährt. Da massgebliche Tathandlung des Berufungsklägers gemäss Anklagesachverhalt insoweit die (unter Verwendung der von D____ erhaltenen Informationen erfolgende) Offertstellung ist, diese aber in den Anklagepunkten I.2.3.1.1, I.2.3.1.2, I.2.3.1.3 und I.2.3.3.1 bereits vor dem 8. November 2006 erfolgte, ist das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses in den genannten Anklagepunkten zufolge Verjährung einzustellen.
1.5 Der Berufungskläger stellt bezüglich des Antragsdelikts der Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses das Vorliegen eines gültigen Strafantrages in Abrede.
1.5.1 Zum einen wird in der Berufungserklärung ausgeführt, der Antragsberechtigte müsse seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters erklären, wozu ein entsprechend bestimmter Sachverhalt zur Anzeige zu bringen sei. Der in der Strafanzeige vom 26. Februar 2009 (die zugleich den Strafantrag enthält [vgl. Akten S. 550 ff., insb. S. 553]) umschriebene Sachverhalt enthalte jedoch keine Anhaltspunkte, die eine Verfolgung wegen einer Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses verlangen bzw. rechtfertigen würden; insbesondere würden darin weder geheime Tatsachen noch eine Ausnutzung des Verrats erwähnt (Berufungserklärung N 102).
Der Strafantrag muss den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll, präzisieren, wobei beispielhafte Präzisierungen zulässig sind; nicht erforderlich ist eine korrekte rechtliche Würdigung des Sachverhalts (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Vor Art. 30 N 8; vgl. auch BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3 S. 98 ff.). Vorliegend umschreibt die Strafanzeige vom 26.Februar 2009 (soweit bezüglich des Antragsdelikts relevant) zunächst im Sinne des allgemeinen Tatvorgehens die seitens der vom Berufungskläger geführten F____ AG vorgenommene Erstellung von Offerten, deren Ausgestaltung sich insofern an den bei den gleichen Projekten durch D____ für die B____ E____ AG erstellten Offerten orientierte, als letztere jeweils gezielt unterboten wurden (vgl. Akten S.552). Anhand eines konkreten Beispiels wird dies sodann dahingehend präzisiert, dass D____ die Kalkulation, mit welcher die vorgängig für die B____ E____ AG erstellte Offerte gezielt unterboten wurde, zwecks Reinschrift und Offertstellung an den Berufungskläger sandte, wobei überdies erwähnt wird, dass die F____ AG letztlich den Zuschlag erhielt (vgl. Akten S. 553). Damit sind sämtliche für den das Antragsdelikt betreffenden Anklagesachverhalt erforderlichen Elemente (Weitergabe von Informationen zur Kalkulation konkreter Offerten und Verwendung dieser Informationen durch den Berufungskläger) ausreichend umschrieben. Dass bei den in der Strafanzeige ausdrücklich genannten Delikten die Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses fehlt (vgl. Akten S. 551), ist nach dem Gesagten nicht von Bedeutung. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers im Rahmen der Strafanzeige vom 26. Februar 2009 ein gültiger Strafantrag gestellt worden ist.
1.5.2 Zum andern macht der Berufungskläger geltend, die seitens der Antragstellerin abgegebene Desinteresseerklärung vom 29.Juni2016 sei als Rückzug des Strafantrags zu interpretieren. Da das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Mitbeschuldigten D____ zufolge Rückzugs von dessen Strafantrag mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei, stelle sich auch die Frage der Unteilbarkeit des Strafantrags nicht mehr (Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Dabei muss der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich geäussert werden (BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58). Der gegenüber einem Beschuldigten erklärte Rückzug gilt für alle Beteiligten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Ein bedingter Rückzug ist unzulässig, was zur Folge hat, dass eine entsprechende Erklärung als Ganzes unbeachtlich ist (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 33 StGB N 6; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 33 N 12).
Die Eingabe vom 29. Juni 2016, die einen Strafantragsrückzug gerade nicht erwähnt, wird explizit als Desinteresseerklärung bezeichnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zwischen Desinteresseerklärung und Rückzug des Strafantrags zu unterscheiden; das Vorliegen einer Desinteresseerklärung geht demnach gerade nicht zwingend mit dem Rückzug des Strafantrags einher (BGer 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.4; vgl. auch AGE SB.2015.38 vom 15. September 2016 E.2.3). Hinsichtlich der Auslegung der vorliegend abgegebenen Desinteresseerklärung ist sodann entscheidend, dass diese ausdrücklich den Hinweis enthält, sie erfolge ausschliesslich in Bezug auf den Berufungskläger und nicht hinsichtlich anderer beschuldigter Personen. Daraus erhellt, dass es sich bei der entsprechenden Willenserklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe von vornherein nicht um einen Rückzug des Strafantrags handeln konnte, hätte ein solcher doch damals gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB auch für den (damals noch nicht rechtskräftig verurteilten) Mitbeschuldigten D____ Wirkung entfaltet, was aber wie gesehen gerade ausgeschlossen werden sollte. Fraglich könnte demnach einzig sein, ob die vorliegende Desinteresseerklärung im Sinne einer maximalen Begünstigung des Berufungsklägers bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Strafantrags bezüglich D____ zu verstehen wäre, indem für den (später eingetretenen) Fall des Rückzugs der Berufung durch den Mitbeschuldigten D____ (und des damit unter Umständen verbundenen Wegfalls der Problematik der Unteilbarkeit des Strafantragsrückzugs) ein solcher Rückzug betreffend den Berufungskläger zum Ausdruck gebracht werden sollte. Indessen ergibt sich aus dem Text der Desinteresseerklärung ein solches Verständnis gerade nicht wie erforderlich in unmissverständlicher Weise. Auch wäre die Beachtlichkeit einer solchen Willenserklärung insofern fraglich, als damit der Rückzug im Ergebnis bedingt erfolgen würde. Ergänzend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung des Rückzugs der von D____ erhobenen Berufung an die Parteien seitens der Privatklägerin sowohl mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (betreffend Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens) als auch mit Eingabe vom 27.Oktober 2016 (betreffend Einreichung der Honorarnote) auf den Berufungsrückzug Bezug genommen, dem Gericht jedoch gerade nicht in Ergänzung der früheren Desinteresseerklärung ein Rückzug des Strafantrags gegenüber dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht wurde. Zusammenfassend kann somit entgegen dem Berufungskläger nicht davon ausgegangen werden, dass der rechtsgültig gestellte Strafantrag nachträglich zurückgezogen wurde, womit das Vorliegen der entsprechenden Prozessvoraussetzung zu bejahen ist.
1.6 Schliesslich bringt der Berufungskläger in formeller Hinsicht vor, die Anklageschrift verletzte das Akkusationsprinzip, da nicht ersichtlich sei, welche konkreten Handlungen des Berufungsklägers welches Tatbestandselement welchen Delikts erfüllt haben sollen. Insbesondere werde nicht erörtert, inwiefern der Berufungskläger als Gehilfe einen Vorsatz betreffend die Förderung der Haupttat gehabt haben solle bzw. inwiefern er gewusst zumindest in Kauf genommen habe, dass seine Zusammenarbeit mit D____ eine Straftat erleichtert haben solle (Berufungserklärung N 100 f.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Tatbeitrag des Berufungsklägers sei insbesondere in Ziff. 2.2.1 der Anklageschrift unmissverständlich umschrieben, weshalb eine Verletzung des Akkusationsprinzips zu verneinen sei (angefochtenes Urteil S. 29).
Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den Schutz der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E.3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E.6.2S.244f.). Gemäss Art.325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE141IV132E.3.4.1S.142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190). Indessen genügt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands beim Vorsatz regelmässig das blosse Anführen desselben (etwa durch Verwendung des Begriffs vorsätzlich [Schmid, a.a.O., Art. 325 N 9]). Spezifisch die Gehilfenschaft betreffend hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass es hinsichtlich des Anklagegrundsatzes ausreicht, wenn sich die Gehilfenschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (BGer 6B_873/2015 vom 20.April2016 E.1.4 [wo auch auf die Bedeutung der Frage, ob eine wirksame Verteidigung möglich war, hingewiesen wird]).
Vorliegend sind die dem Berufungskläger zur Last gelegten Tathandlungen in objektiver Hinsicht sowohl in AS Ziff. 2.2.1 als auch in ASZiff.2.3 (soweit die angeführten Projekte den Berufungskläger betreffen [vgl. hierzu näher E. 2.1]) genügend klar umschrieben, wobei sich der Charakter einer Gehilfenhandlung aus den genannten Tatbeiträgen ergibt. Dabei erweist sich die vom Berufungskläger geforderte Zuordnung einzelner Sachverhaltselemente zu den beiden ihm zur Last gelegten Delikten angesichts des Umstands, dass es sich um eine Konstellation der Idealkonkurrenz handelt (vgl. hierzu E. 3.3.1), als nicht sinnvoll durchführbar, jedoch angesichts der ohnehin dem Gericht obliegenden rechtlichen Würdigung (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO) auch als entbehrlich. Was sodann den subjektiven Tatbestand betrifft, so erwähnt hinsichtlich des Berufungsklägers bereits Ziff. 2.1 der Anklageschrift im zweiten Abschnitt massgebliche Wissenselemente, während in Ziff. 2.2.1 ausdrücklich das wissentlich[e] und willentlich[e] Vorgehen beider Beschuldigten benannt wird. Nach dem Gesagten erweist sich auch dies als ausreichend, zumal der Berufungskläger, wie sowohl aus seinen Einvernahmen als auch aus den Ausführungen seines Rechtsvertreters hervorgeht, offenkundig in der Lage war, den gegen ihn erhobenen Deliktsvorwurf bzw. die ihm zur Last gelegten Sachverhalte zu erfassen und sich damit im Rahmen seiner Verteidigung auseinanderzusetzen. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das Akkusationsprinzip durch die vorliegende Anklageschrift nicht verletzt wird.
2.
2.1 In der Anklageschrift vom 30. Mai 2013 wird D____, dem Mitbeschuldigten des Berufungsklägers, vorgeworfen, er sei in den Jahren 2005 bis 2009 trotz seiner 100%-Anstellung bei den im Bereich der Planung elektrotechnischer Anlagen sowie der Ausführung von Elektroinstallationen tätigen B____ E____ AG und B____ C____ AG auch für die vom Berufungskläger geleitete, im gleichen Geschäftsfeld operierende F____ AG tätig gewesen. Dabei habe er teilweise auf der Grundlage von vorgängig im Rahmen seiner Tätigkeit für die B____ E____ AG erstellten Offerten praktisch identische Offerten namens der F____ AG ausgearbeitet bzw. dem Berufungskläger entsprechende Instruktionen geliefert, wobei jedoch die ursprüngliche Offerte stets gezielt preislich unterboten worden sei, weshalb denn auch die B____ E____ AG den Zuschlag jeweils nicht erhalten habe (vgl. AS Ziff. 2.2.1 sowie zu den konkreten Projekten AS Ziff. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6 [bezüglich Projekten, bei denen die F____ AG den Zuschlag erhielt] sowie AS Ziff. 2.3.3.1 [bezüglich Projekten, bei denen trotz gleichartigem Vorgehen auch die F____ AG den Zuschlag nicht erhielt]). Sowohl in den in AS Ziff. 2.3.1 umschriebenen Projekten als auch in weiteren von der F____ AG ausgeführten Projekten, in denen vorgängig keine erfolglose Offertstellung durch die B____ E____ AG erfolgt sei, habe D____ überdies Personal der B____-Gesellschaften eingesetzt bzw. durch diese Gesellschaften finanziertes Material verwendet (vgl. AS Ziff. 2.2.3 sowie zu den zusätzlichen Projekten ohne vorgängige Offertstellung der B____ E____ AG allgemein AS Ziff.2.2.2 bzw. im Einzelnen AS Ziff. 2.3.2.1 bis 2.3.2.8). Schliesslich habe D____ bei allen genannten Projekten zum Schaden seines Arbeitgebers Arbeitsstunden für die F____-Projekte aufgewendet (wobei spezifisch in dieser Hinsicht in AS Ziff. 2.3.3.2 zusätzliche Projekte aufgeführt sind, bei denen die F____ AG keinen Zuschlag erhielt und zudem keine Offertstellung durch die B____ E____ AG erfolgte).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift hinsichtlich der (in den Projekten gemäss ASZiff.2.3.1 und 2.3.2 relevanten) unerlaubten Verwendung von Personal und Material einer der B____-Gesellschaften kein Vorwurf gemacht (vgl. insbesondere die fehlende Erwähnung in ASZiff.2.2.3 sowie angefochtenes Urteil S. 24). Auch wird ihm bezüglich der Projekte gemäss ASZiff.2.3.2 (bei denen das Element der konkurrierenden Offertstellung nicht vorliegt) auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte D____ während seiner Arbeitszeit für die F____ AG tätig war, nicht zur Last gelegt (vgl. die fehlende Erwähnung in AS Ziff.2.2.2 sowie angefochtenes Urteil S. 25). Damit erstreckt sich der den Berufungskläger betreffende Anklagesachverhalt lediglich auf den Aspekt der konkurrierenden Offertstellung (woraus sich sowohl der Vorwurf der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch derjenige der Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses herleiten) sowie in Verbindung damit (und lediglich bezüglich des erstgenannten Delikts) auf die bei diesem Tatvorgehen seitens D____ unrechtmässig verwendete Arbeitszeit. Diese Tatvorwürfe beziehen sich nun zum einen auf die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6 (vgl. die Erwähnung in AS Ziff. 2.2.1 sowie angefochtenes Urteil S. 24). Was demgegenüber die in AS Ziff. 2.3.3 angeführten Projekte betrifft, so unterscheiden sich diese von denjenigen gemäss AS Ziff. 2.3.1 und 2.3.2 wie gesehen durch den fehlenden Zuschlag an die F____ AG, womit der Aspekt der unerlaubten Verwendung von Material und Personal entfällt. Im Übrigen aber entspricht das im Anklagesachverhalt umschriebene Tatvorgehen bei den Projekten mit Offert-Beteiligung der B____ E____ AG gemäss AS Ziff. 2.3.3.1 demjenigen gemäss AS Ziff. 2.3.1, das Tatvorgehen bei den Projekten ohne entsprechende Offert-Beteiligung gemäss AS Ziff. 2.3.3.2 dagegen demjenigen gemäss AS Ziff. 2.3.2. Damit erscheint eine parallele Behandlung der jeweiligen Projekte naheliegend. In der Tat umschreibt denn auch die Anklageschrift in Ziff. 2.3.3.1 die Beteiligung des Berufungsklägers an der konkurrierenden Offertstellung, während die allgemeinen Ausführungen insbesondere in AS Ziff. 2.1 und 2.2.1 materiell die Fälle von AS Ziff. 2.3.3.1 mitumschreiben und auch formell nicht auf die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1 beschränkt sind. Damit übereinstimmend benennt sodann die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung bei den Projekten gemäss AS Ziff. 2.3.3.1, nicht aber bei denjenigen gemäss AS Ziff. 2.3.3.2 den Tatbeitrag des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil S. 27). Soweit nun demgegenüber im angefochtenen Urteil darüber hinausgehend der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Berufungsklägers von vornherein auf die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1 beschränkt wird (vgl. in diesem Sinn [im Rahmen der rechtlichen Würdigung] S. 29 sowie [im Rahmen der Strafzumessung] S. 31; vgl. auch S. 25 zum [auf den Berufungskläger bezogenen] Ausschluss spezifisch des Elements der unrechtmässigen Verwendung von Arbeitszeit für sämtliche Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.3), erweist sich zunächst das angefochtene Urteil als widersprüchlich. Vor allem aber könnte angesichts der in der Anklageschrift klar festgehaltenen Beteiligung des Berufungsklägers auch an den Projekten gemäss AS Ziff. 2.3.3.1 eine fehlende Behandlung dieses Punkts durch die Vorinstanz nicht zur Folge haben, dass dieser durch das Berufungsgericht ebenfalls unberücksichtigt bleiben müsste, zumal in der Behandlung durch die Berufungsinstanz angesichts der fehlenden Auswirkungen auf das Dispositiv kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius liegt (vgl. zur entsprechenden Voraussetzung BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289) und sich auch eine Rückweisung gemäss Art. 409 StPO zufolge quantitativer Marginalität der entsprechenden Fälle nicht rechtfertigt. Zusammenfassend bildet damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die dem Berufungskläger zur Last gelegte Beteiligung an der konkurrierenden Offertstellung (und der damit in Verbindung stehenden unrechtmässigen Verwendung von Arbeitszeit) in den Projekten gemäss AS Ziff. 2.3.1.1 bis 2.3.1.6 und 2.3.3.1.
2.2 Die Vorinstanz hat zum einen (bezüglich des Mitbeschuldigten D____) die - als Voraussetzung der dem Berufungskläger zur Last gelegten Gehilfenschaft relevante - Haupttat bejaht. Dabei hat sie hinsichtlich der eigentlichen Tathandlung der konkurrierenden Offertstellung bzw. der diese ermöglichenden Weitergabe entsprechender Kalkulationen auf die Zugeständnisse bzw. fehlenden Bestreitungen von D____ sowie die in den Akten enthaltenen Dokumente (insbesondere die teilweise bei der F____ AG beschlagnahmten Originalofferten der B____ E____ AG) abgestellt. Auch bezüglich der von D____ im Rahmen seiner Tätigkeit für die B____-Gesellschaften ausgeübten Funktion hat sie aufgrund einer Würdigung von dessen teilweise widersprüchlichen Aussagen sowie unter Berücksichtigung verschiedener Dokumente den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet. Was zum anderen den spezifischen Tatbeitrag des Berufungsklägers anbelangt, hat die Vorinstanz primär den subjektiven Tatbestand, und dabei insbesondere die Frage, welche Kenntnisse der Berufungskläger hinsichtlich der Funktion und Tätigkeit von D____ hatte, eingehend geprüft (angefochtenes Urteil S.22 f.). Dabei ist sie unter Verweis auf die dem Berufungskläger teilweise zur Verfügung stehenden Originalofferten der B____ E____ AG sowie weitere im Rahmen des geschäftlichen Kontakts des Berufungsklägers mit D____ sich ergebende Hinweise davon ausgegangen, dass der Berufungskläger um die von D____ bekleidete Funktion wusste eine solche zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Berufungskläger hält dem (trotz der ausdrücklich zugestandenen teilweisen Übernahme von auf B____-Papier erstellten Offerten im Rahmen der Offertstellung durch die F____ AG [Berufungserklärung N 24]) zunächst entgegen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass auch die B____ E____ AG jeweils eine Offerte eingereicht habe (Berufungserklärung N 23; vgl. zu diesem Argument in Bezug auf einzelne Projekte auch N 58, 59, 91 f.; vgl. sodann N 89 [betreffend AS Ziff. 2.3.3.1, erstes Projekt], wo bereits die durch die B____ E____ AG erfolgte Offertstellung als solche bestritten wird); auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Offerten der B____ E____ AG jeweils gezielt unterboten wurden (Berufungserklärung N 25). In diesem Zusammenhang macht der Berufungskläger auch geltend, soweit er über auf die B____ E____ AG lautende Offerten verfügt habe, sei er davon ausgegangen, es handle sich nicht um Originalofferten, sondern der Mitbeschuldigte D____ habe einfach mit den ihm vertrauten Vorlagen gearbeitet (Berufungserklärung N 18, vgl. auch N 89 und 91). Auch habe ihm D____ gesagt, dass die B____ Gruppe nur an grossen Aufträgen interessiert sei und somit nicht für die gleichen Projekte offeriere wie die F____ AG (Berufungserklärung N18, 23; vgl. zu diesem Argument in Bezug auf einzelne Projekte auch N 32, 39). Was sodann die Festanstellung sowie die Funktion von D____ innerhalb der B____ Gruppe betrifft, stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, er habe diesbezüglich keine bzw. nur wenige Kenntnisse gehabt; er sei davon ausgegangen, dass D____ für die Gesellschaften der B____ Gruppe als Freelancer tätig sei, zumal dieser über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag verfügt habe und nach eigenen Angaben auch noch ein paar wenige Projekte in Frankreich betreut habe; dass die Paralleltätigkeit kein Problem darstelle, habe D____ auch anlässlich einer Sitzung mit dem damaligen Treuhänder der F____ AG zu verstehen gegeben, was von letzterem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt worden sei (zum Ganzen Berufungserklärung N 1 ff., 13 ff., 19 ff., 23, 25 ff.; vgl. auch N 61). Schliesslich beruft sich der Berufungskläger darauf, dass die F____ AG bei verschiedenen Projekten den Zuschlag nicht aufgrund des tieferen Preises, sondern aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund persönlicher Beziehungen des Berufungsklägers selbst des Mitbeschuldigten D____ zu den jeweiligen Auftraggebern, erhalten habe (Berufungserklärung N 25; vgl. zu den einzelnen Projekten N 33, 40, 42 f.).
2.3 Was zunächst die in der Anklageschrift dem Mitbeschuldigten D____ zur Last gelegte Haupttat (die ihrerseits Voraussetzung der dem Berufungskläger vorgeworfenen Gehilfenschaft bildet) betrifft, so wird der entsprechende Sachverhalt wie gesehen durch den Berufungskläger im Wesentlichen nicht bestritten (zur Widerlegung der geringfügigen Bestreitungen vgl. sogleich). Dies deckt sich denn auch mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die sich zum einen darauf abstützt, dass in den Akten die durch D____ ausgearbeiteten Offerten der B____ E____ AG, die Anpassung der entsprechenden Kalkulationen durch D____ und die gestützt darauf erfolgenden Offerstellungen durch die F____ AG dokumentiert sind, während sie zum andern auf das Aussageverhalten des Mitbeschuldigten D____ (insbesondere dessen Zugeständnisse und fehlende Bestreitungen) verweist (angefochtenes Urteil S. 23 ff.). Soweit der Berufungskläger wie erwähnt bezüglich des in AS Ziff. 2.3.3.1 als erstes genannten Projekts das Vorliegen einer Offerte der B____ E____ AG in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche (wie auch vom Berufungskläger zugestanden) in Separatbeilagen [SB] SRM1ff. dokumentiert ist. Dabei weist die fehlende Unterschrift auf einem im Anschluss daran in den Akten sich findenden Originalausdruck dieses Dokuments nicht darauf hin, dass die entsprechende Offerte seitens der B____ E____ AG nicht eingereicht worden ist, da einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb sonst eine entsprechende formelle Offerte ausgearbeitet worden wäre, während andererseits ohne weiteres mehrere Originalausdrucke desselben Dokuments existieren können. Was sodann das für mehrere Projekte angeführte Argument, wonach ungeachtet der konkreten, insbesondere preislichen, Ausgestaltung der Offerten ein Zuschlag ohnehin aufgrund persönlicher Bekanntschaften zugunsten der F____ AG und nicht zugunsten der B____ E____ AG erfolgt wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass schon aufgrund des Umstands, dass auch (und sogar primär) letztere die Möglichkeit hatte, eine entsprechende Offerte einzureichen, jeweils eine Erteilung des Auftrags an die B____ E____ AG bei entsprechend ausgestalteter Offerte jedenfalls in Betracht fiel. Dass hierbei das Kriterium des Preises zentral (wenn nicht sogar allein ausschlaggebend) war, wurde denn auch durch den die fraglichen Offerten einholenden Architekten G____ bestätigt (Akten S. 739 ff.).
Sind damit die eigentlichen Tathandlungen des Mitbeschuldigten D____ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (wobei insoweit auch dessen wissentliches und willentliches Handeln nicht in Frage steht), so wurde demgegenüber durch D____ die in der Anklageschrift enthaltene Umschreibung seiner bei der B____ E____ AG und der B____ C____ AG bekleideten Funktion in Frage gestellt. So berief er sich insbesondere im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, er sei nicht als Projektleiter, sondern bloss als Elektroplaner tätig gewesen, habe selbst keine Offerten erstellt und mit der Kalkulation nicht gross zu tun gehabt (Prot. HV Akten S. 1238 f.). Indessen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass bereits die im Personalstammblatt angeführte Funktionsbezeichnung Projektleiter sowie die dem Mitbeschuldigten D____ erteilte Handlungsvollmacht (Akten S. 22, vgl. zu letzterem auch SB MA/34 ff., insb. SB MA/39 [wo auch die Tätigkeit sowohl für die B____ E____ AG als auch für die B____ C____ AG dokumentiert ist]) eine verantwortungsvollere Stellung nahelegen. Eine solche kommt denn auch darin zum Ausdruck, dass D____ in den vorliegend interessierenden Projekten in den Offerten der B____ E____ AG soweit ersichtlich als Referenz angegeben wurde und die Offerte mitunterzeichnete (vgl. als Beispiel SB HA/27 ff.). Vor allem aber ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid darauf hinzuweisen, dass sich D____ im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zunächst selbst wiederholt als Projektleiter bezeichnet und seine Funktion im Sinne des in der Anklage Festgehaltenen umschrieben hatte (Akten S. 5, 9, 614, 617, 750). Zusammenfassend ist der die Haupttat betreffende Anklagesachverhalt somit auch bezüglich der dem Mitbeschuldigten D____ bei der B____ E____ AG und der B____ C____ AG zukommenden Funktion erstellt.
2.4
2.4.1 Betreffend die dem Berufungskläger selbst zur Last gelegten Handlungen ist zunächst unbestritten und durch die in den Akten befindlichen Dokumente belegt, dass dieser in den vorliegend interessierenden Projekten jeweils die von D____ angepassten Kalkulationen ins Reine schrieb und die Offerte dem entsprechenden Auftraggeber einreichte. Damit ist der Anklagesachverhalt bezüglich des Berufungsklägers in objektiver Hinsicht ohne weiteres erstellt.
2.4.2 Strittig ist demgegenüber in subjektiver Hinsicht zum einen die Frage, ob dem Berufungskläger jeweils bewusst war, dass bereits eine von der B____ E____ AG eingereichte Offerte vorlag und dass diese mit den dem Berufungskläger übermittelten Kalkulationen gezielt preislich unterboten werden sollte. Strittig ist zum andern auch, ob der Berufungskläger Kenntnis von der Festanstellung und der Funktion des Mitbeschuldigten D____ bei den B____-Gesellschaften hatte.
2.4.2.1 Hinsichtlich der ersten Frage ist entscheidend, dass für einen Teil der Projekte die fraglichen Offerten der B____ E____ AG (teilweise bereits mit entsprechend angepassten Zahlen) in den Räumlichkeiten der F____ AG beschlagnahmt werden konnten (vgl. SB HA/27 ff. [sowie zum entsprechenden Fundort Akten S. 303] und SB SF1/6 ff. [zum Fundort Akten S. 301]). Dabei anerkannte der Berufungskläger, dass ihm diese Unterlagen anlässlich der entsprechenden Offertstellungen namens der F____ AG vorlagen (Akten S.994). Als erstellt kann demnach zum einen gelten, dass dem Berufungskläger bei den fraglichen Projekten bewusst war, dass der Mitbeschuldigte D____ vorgängig bereits für die B____ E____ AG eine Offerte ausgearbeitet hatte; erstellt ist zum andern auch, dass der Berufungskläger auf diese Offerten bei der Reinschrift der namens der F____ AG einzureichenden Offerten willentlich zurückgriff. Wenn der Berufungskläger demgegenüber (wie bereits in E. 2.2. ausgeführt) geltend macht, er sei von einer Verwendung blosser Vorlagen durch D____ ausgegangen, so ist dies als Schutzbehauptung zurückzuweisen, wäre doch diesfalls nicht einsichtig, weshalb D____ die Offerten der B____ E____ AG formell vollständig (insbesondere mit Angebotsnummer und sämtlichen auf dem Titelblatt enthaltenen Angaben) ausgearbeitet und im einen Fall sogar unterzeichnet hätte. Dass sodann die B____ E____ AG an den entsprechenden Aufträgen von vornherein gar kein Interesse gehabt habe (so der Berufungskläger in Prot. HV Akten S. 1247; vgl. zur entsprechenden Argumentation bezüglich kleinerer Projekte im Allgemeinen Akten S. 687 sowie bezüglich eines weiteren konkreten Projekts Prot. Berufungsverhandlung S.5), erweist sich ebenfalls als Schutzbehauptung. Denn schon angesichts des für die Ausarbeitung einer relativ detaillierten Offerte erforderlichen nicht unerheblichen Zeitaufwandes erscheint es ausgeschlossen, dass wiederholt solche Offerten erstellt werden, ohne dass ein echtes Interesse des Erstellers am Erhalt des Auftrages besteht. Ist demnach bezüglich der Verwendung einer vorbestehenden Offerte der B____ E____ AG ein wissentliches und willentliches Vorgehen des Berufungsklägers für einen Teil der fraglichen Projekte nachgewiesen, so musste ihm (unter Mitberücksichtigung seiner Kenntnisse hinsichtlich Festanstellung und Funktion von D____ [vgl. nachstehend E. 2.4.2.2]) auch im Rahmen der weiteren Projekte zumindest die Möglichkeit einer entsprechenden Konstellation bewusst sein. Wenn er dennoch auch bei diesen Projekten mit D____ zusammenarbeitete, indem er wiederum dessen Vorgaben betreffend Offertstellung übernahm (vgl. zu diesem allgemein gewählten Vorgehen nur Akten S. 988, Prot. HV Akten S. 1246 f. sowie Prot. Berufungsverhandlung S. 4), so nahm er damit zumindest in Kauf, den Mitbeschuldigten bei der bewussten Unterbietung einer bereits eingereichten Offerte der B____ E____ AG zu unterstützen. Dies gilt insbesondere auch für das Projekt gemäss AS Ziff. 2.3.1.5, bezüglich dessen der Berufungskläger ausführt, da seitens der B____ Gruppe für dieses Projekt ein Devis erstellt worden sei, hätte diese nicht mitbieten sollen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 6), ergibt sich doch aus der an anderer Stelle vorgetragenen Argumentation des Berufungsklägers, dass ein solches Mitbieten des Devis-Erstellers offenbar durchaus üblich ist (vgl. Berufungserklärung N 51). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kenntnis der Unterbietung einer vorgängig durch D____ für die B____ E____ AG erstellten Offerte zugleich auch auf die Tatsache erstreckt, dass D____ auf diese Weise die Arbeitszeit, in der er die für die B____ E____ AG bei beabsichtigter Unterbietung von vornherein nutzlose Offerte erstellte, nicht im Interesse seiner Arbeitgeberin verwendete.
2.4.2.2 Was die zweite Frage der Kenntnis des Berufungsklägers betreffend Festanstellung und Funktion von D____ bei den B____-Gesellschaften anbelangt, so ist auch insoweit zunächst auf die vorstehend erläuterten, dem Berufungskläger bekannten B____-Offerten zu verweisen: Indem diese den Mitbeschuldigten D____ als Referenz angeben und ihm zugleich eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und eine Faxnummer zuordnen, ergeben sich bereits verschiedene Hinweise, die für eine Einbindung desselben in die B____ Gruppe sprechen, die über diejenige eines selbständig tätigen Freelancers deutlich hinausgeht. Ein weiterer Hinweis liegt in der wiederholten Verwendung ebendieser E-Mail-Adresse im Verkehr mit dem Berufungskläger sowie in der Verwendung eines der B____ Gruppe zugeordneten Scanners durch D____ (vgl. als Beispiel für beides SB SF1/31). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst erwähnt hat, dass er zur Zeit der Zusammenarbeit mit D____ von dessen bereits dreissigjähriger Tätigkeit für die B____ Gruppe unterrichtet war (vgl. Akten S.989, 999 f., 1006). Sprechen diese Indizien klarerweise für das Bestehen einer Festanstellung, so ergeben sich Hinweise auf die konkrete Funktion wiederum aus dem Umstand, dass D____ in den fraglichen Offerten der B____ E____ AG als Referenz angegeben wird und die Offerten soweit ersichtlich auch mitunterzeichnet hat. Damit war für den Berufungskläger auch erkennbar, dass zum Tätigkeitsbereich des Mitbeschuldigten bei der B____ E____ AG gerade die Kalkulation und die Offertstellung gehörten. D____ selbst hat denn auch konstant darauf verwiesen, dass dem Berufungskläger seine Festanstellung mit einem 100%-Pensum bei den B____-Gesellschaften bekannt gewesen sei (vgl. Akten S. 618, 748, 1018 sowie Prot. HV Akten S. 1240 [womit entsprechende Aussagen bereits zu Beginn der Untersuchung erfolgten, so dass das vom Berufungskläger in Prot. Berufungsverhandlung S. 5 ins Spiel gebrachte Rachemotiv als Begründung einer angeblichen Falschaussage von vornherein ausscheidet]). Zwar hat demgegenüber der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragte Treuhänder der F____ AG ausgesagt, anlässlich einer gemeinsamen Sitzung mit dem Berufungskläger und D____ habe sich letzterer als freier Mitarbeiter dargestellt (Akten S. 1243 f.), was wiederum mit den Aussagen des Berufungsklägers, wonach sich D____ ihm gegenüber in einer Weise präsentiert habe, aufgrund derer er ihn als Freelancer eingeschätzt habe (Akten S. 684, 687, 986, Prot. HV Akten S. 1240, 1242, Prot. Berufungsverhandlung S. 4), übereinstimmt. Doch selbst wenn diese Angaben des Berufungsklägers und des Zeugen zutreffen sollten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass ersterer (wie vorstehend dargelegt) jedenfalls über weitere Anhaltspunkte verfügte, die es ihm verunmöglichten, sich einfach auf die von ihm behauptete Darstellung des Mitbeschuldigten zu verlassen. Vielmehr führen diese weiteren Hinweise in ihrer Gesamtheit zur Einschätzung, dass der Berufungskläger auch von Festanstellung und Funktion des Mitbeschuldigten D____ Kenntnis hatte. Zusammenfassend kann damit der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Berufungsklägers vollumfänglich als erstellt gelten.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Berufungsklägers als Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie als mehrfache Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 29 f.). Hinsichtlich des erstgenannten Delikts beschränkt sich der Berufungskläger auf den (primär die Sachverhaltserstellung betreffenden) Einwand, mangels Kenntnis der durch den Mitbeschuldigten D____ begangenen strafbaren Handlungen, habe er auch keine Hilfe zu diesen leisten können; sein Verhalten erscheine im Nachhinein allenfalls als fahrlässig, doch sei eine fahrlässige Gehilfenschaft straflos (Berufungserklärung N 103 ff., insb. N 107 f.). Bezüglich der Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses macht der Berufungskläger zum einen geltend, es mangle bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestands, da fraglich sei, inwiefern eine Offerte, die wie vorliegend diejenigen der B____ E____ AG bereits an den jeweiligen potentiellen Auftraggeber und damit an einen Dritten versandt worden sei, noch Geheimnischarakter haben könne (Berufungserklärung N 113 f.). Auch weist er auf die Abgrenzung zwischen geheim zu haltenden besonderen Kenntnissen und zulässiger Verwertung der Berufserfahrung hin (Berufungserklärung N 110). Zum andern führt er (wiederum primär die Sachverhaltsebene betreffend) aus, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die ihm durch den Mitbeschuldigten D____ bezüglich Offertstellung erteilten Anweisungen unter Umständen Geheimnischarakter hätten haben können, zumal er davon ausgegangen sei, dieser sei als Freelancer tätig und erstelle die Berechnungen auf Grundlage seiner Erfahrungen; damit fehle es auch am erforderlichen Vorsatz (Berufungserklärung N 111 f., 114).
3.2
3.2.1 Die angeklagten Gehilfenschaftshandlungen betreffend ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der dem Mitbeschuldigten D____ zur Last gelegten Haupttat zutreffend von mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgegangen ist:
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht neben der Geschäftsführereigenschaft des Täters voraus, dass dieser eine damit zusammenhängende Pflicht verletzt und daraus ein Vermögensschaden resultiert. Dabei ist konstitutiv für die Stellung als Geschäftsführer, dass der Täter in fremdem Interesse fremdes Vermögen verwaltet, wobei seine Pflichten gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind, dass er dabei über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt und dass es sich um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (Niggli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 158 StGB N 14 ff.). Was sodann das Tatbestandselement des Vermögensschadens betrifft, so kann dieses auch bei unterbliebener Vermögensvermehrung vorliegen, sofern die Gewinnaussichten hinreichend konkretisiert sind (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 129); in diesem Sinne hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Vermögensschaden beispielsweise beim Unterlassen von Vertragsabschlüssen (BGE 80 IV 243 E. 3 S. 249) und bei der Übernahme von Arbeiten für einen Kunden auf eigene Rechnung statt im Rahmen der Anstellung (BGE 105 IV 307 E. 4b S. 314) bejaht (vgl. auch BGer 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3 sowie BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Geschäftsführereigenschaft von D____ entgegen dessen Bestreitung zu Recht bejaht (angefochtenes Urteil S. 28): Aus dem vorstehend erstellten Sachverhalt (vgl. E. 2.3) ergibt sich, dass D____ bei der B____ E____ AG als mit Handlungsvollmacht ausgestattetem Projektleiter gerade betreffend Kalkulation und Offertstellung in relativ umfangreichen Projekten eine verantwortungsvolle und (angesichts der von ihm zu verantwortenden Kalkula-tion) auch weitgehend selbständige Funktion zukam, wobei sich seine Pflichten insoweit zumindest mittelbar auf den durch entsprechende Ausgestaltung der Offerten herbeizuführenden Abschluss von Verträgen mit potentiellen Auftraggebern richteten. Wenn der Mitbeschuldigte D____ die von ihm zuhanden der B____ E____ AG ausgearbeiteten Offerten in der Folge durch entsprechende Kalkulationen zuhanden der F____ AG gezielt unterbot, liegt darin eine Verletzung ebendieser arbeitsvertraglich begründeten Pflichten. Diese führte nach dem Gesagten insoweit zu einem Vermögensschaden, als aufgrund des Unterbietens ein Zuschlag an die B____ E____ AG von vornherein illusorisch gemacht und damit deren konkrete Aussicht auf eine mit der Ausführung entsprechender Projekte verbundene Vermögensvermehrung vereitelt wurde. Ein Schaden liegt überdies darin, dass D____ einen Teil seiner Arbeitszeit nicht im Interesse seiner Arbeitgeberin verwendete, indem er für diese Offerten ausarbeitete, die aufgrund der (bereits geplanten) anschliessenden Unterbietung von vornherein nutzlos waren. Da der bezüglich aller genannten Elemente erforderliche Vorsatz im Falle von D____ ohne weiteres zu bejahen ist und auch die in Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zusätzlich genannte Bereicherungsabsicht erstellt ist, liegt eine (Voraussetzung der Gehilfenschaft bildende [vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 3.Auflage 2013, Art. 25 StGB N 17; vgl. auch BGE 129 IV 124 E. 3.2 S.126]) tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor.
3.2.2 Nach Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wobei nach der Rechtsprechung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, als Hilfeleistung gilt (BGE 129 IV 124 E. 3.2 S. 126). In subjektiver Hinsicht genügt es, dass der Gehilfe über Eventualvorsatz verfügt, während fahrlässige Beihilfe nicht strafbar ist (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52, 121 IV 109 E. 3a S. 120; Forster, a.a.O., Art. 25 StGB N 3, 6). Es ist demnach ausreichend, dass der Gehilfe nach den konkreten Umständen erkennen kann und zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52, 121 IV 109 E. 3a S. 120), was dann nicht der Fall ist, wenn der Helfer keinerlei Grund hat anzunehmen, der Unterstützte könnte die Hilfeleistung zu deliktischen Zwecken missbrauchen (Forster, a.a.O., Art. 25 StGB N 19).
Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhalts (vgl. E. 2.4) ergibt sich zunächst, dass der Berufungskläger die Haupttat des Mitbeschuldigten D____ objektiv gefördert hat, indem er diesem zum einen mit der F____ AG ein Vehikel zur Einreichung der konkurrierenden Offerten und damit zur Umsetzung seines Tatplans zur Verfügung stellte und sich zum andern auch unmittelbar durch Reinschrift und Einreichung der konkurrierenden Offerten in untergeordneter Stellung an der Ausführung der Haupttat beteiligte. In subjektiver Hinsicht ist sodann erstellt, dass der Berufungskläger von Festanstellung und Funktion des Mitbeschuldigten D____ Kenntnis hatte (vgl. E. 2.4.2.2) und dass er bezüglich des Tatvorgehens bei einem Teil der Projekte aufgrund der ihm vorliegenden Offerten der B____ E____ AG über detaillierte Kenntnisse verfügte, während er bei den weiteren Gegenstand des Deliktsvorwurfs bildenden Projekten zumindest erkennen musste, dass er durch seine Handlungen eine Straftat förderte, da er im Gesamtkontext gerade Grund zur Annahme hatte, der Mitbeschuldigte D____ könnte seine Unterstützung für deliktische Zwecke in Anspruch nehmen. Entsprechend förderte der Berufungskläger die Begehung der Haupttat bei einem Teil der Projekte denn auch wissentlich, während er bei den weiteren Projekten eine Beihilfehandlung zumindest in Kauf nahm. Entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers ist dessen Verhalten demnach nicht bloss als fahrlässig, sondern teilweise als vorsätzlich, teilweise zumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Damit ist der Berufungskläger der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer den Verrat eines Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses für sich einen andern ausnützt. Dabei gilt eine Tatsache als geheim, wenn sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit) und der Geheimnisherr sowohl ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse als auch einen Geheimhaltungswillen hat (BGE 80 IV 22 E. 2a S.27; Niggli/Hagenstein, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 162 N 10). Die durch Verrat erlangten Informationen müssen auch noch im Zeitpunkt des Ausnutzens Geheimnischarakter haben (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 29). Dabei gelten als Geschäftsgeheimnisse Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens betreffen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung als Beispiel unter anderem Preiskalkulationen anführt (BGE 103 IV 283 E. 2b S. 284; Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 19). Bezüglich der Abgrenzung von frei verwertbarer Berufserfahrung ist zu beachten, dass Kenntnisse, die nur in einem bestimmten Betrieb erworben werden können, als Geheimnisse zu qualifizieren sind (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 20). Aufgrund der fehlenden Identität der geschützten Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass Art. 162 StGB zu Art.158StGB im Verhältnis echer Idealkonkurrenz steht (vgl. zu dieser Frage Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 N 43 sowie zum Kriterium des geschützten Rechtsguts Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 72).
3.3.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es sich bei den vorliegend interessierenden Informationen um von Art. 162 StGB geschützte Geschäftsgeheimnisse handelt (angefochtenes Urteil S. 30). Denn bei den zumindest mittelbar (durch Weitergabe von Kalkulationen, die sich ihrerseits auf die Kalkulationen in den Offerten der B____ E____ AG beziehen) zugänglich gemachten preislichen Ansätzen handelt es sich um Kenntnisse, die (im Gegensatz zum allgemeinen Vorgehen beim Erstellen einer Offerte) für das genannte Unternehmen spezifisch sind und die insofern dem Mitbeschuldigten D____ einzig aufgrund seiner Tätigkeit für dieses bestimmte Unternehmen bekannt waren. Handelt es sich demnach nicht lediglich (wie vom Berufungskläger geltend gemacht) um allgemeine Berufserfahrung, so ist auch der weitere Einwand, wonach der Geheimnischarakter der Information fraglich sei, zurückzuweisen: Der Umstand, dass eine Offerte durch Einreichen derselben dem potentiellen Auftraggeber zugänglich gemacht wird, führt nicht dazu, dass diese den Charakter relativer Unbekanntheit verliert, bleibt doch der Kreis der Personen, die von den entsprechenden Tatsachen Kenntnis haben, beschränkt, während der Geheimnisherr weiterhin eine gewisse Kontrolle über das Geheimnis auszuüben im Stande ist. Offenkundig sind schliesslich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung entsprechender Preiskalkulationen sowohl das berechtigte Geheimhaltungsinteresse als auch der Geheimhaltungswille der B____ E____ AG. Da sodann aufgrund des in E. 2.4.2.1 erstellten Sachverhalts sowohl in objektiver Hinsicht die Verwendung des Geheimnisses zum eigenen Vorteil und zum Vorteil des Mitbeschuldigten D____ als auch in subjektiver Hinsicht ein teilweise vorsätzliches, teilweise eventualvorsätzliches Handeln des Berufungskläger erstellt sind, ist dieser auch der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses gemäss Art.162 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des Verschuldens des Berufungsklägers festgehalten, dieses erscheine im Vergleich mit demjenigen des Mitbeschuldigten D____, dem sie ein schweres Verschulden attestierte, in einem erheblich milderen Licht (angefochtenes Urteil S.31). Als Sanktion hat sie eine Freiheitsstrafe von 12Monaten mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als angemessen erachtet.
Der Berufungskläger stellt sich zum einen auf den Standpunkt, da er sich mit der Privatklägerin in finanzieller Hinsicht geeinigt habe, seien vorliegend die Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB erfüllt. Im Sinne eines Eventualantrags macht er zum andern geltend, im Falle der Aussprechung einer Sanktion wäre diese zu reduzieren, wobei namentlich die mehrjährige Verfahrensdauer zu berücksichtigen sei (vgl. zum Ganzen Prot. Berufungsverhandlung S. 8).
4.2 Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und überdies zum einen die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind (lit. a) und zum andern das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Im Lichte der Desinteresseerklärung der Privatklägerin vom 29. Juni 2016, der zufolge der Berufungskläger und die Privatklägerschaft eine Vereinbarung betreffend die Schadensregulierung getroffen haben und ersterer seinen stipulierten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, sind die Voraussetzung der Schadensdeckung und des geringen Interessens des Geschädigten an der Strafverfolgung in der Tat zu bejahen. Auch sind die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs wie von der Vorinstanz festgehalten ohne weiteres erfüllt, zumal der Berufungskläger nicht vorbestraft ist. Indessen hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Interessens der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung fest, dieses entfalle nicht zwingend, selbst wenn die Tatschwere sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB halte und volle Wiedergutmachung geleistet worden sei; zu beurteilen bleibe, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- generalpräventiven Gesichtspunkten noch als notwendig erscheine (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 22). Im Folgenden wird präzisiert, den bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug zwingend zu berücksichtigenden spezialpräventiven Überlegungen komme bei der Beurteilung des öffentlichen Interessens nur eine untergeordnete Rolle zu; im Vordergrund steht damit der generalpräventive Aspekt, wobei insoweit entscheidend ist, ob das Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht gestärkt worden ist, indem der Täter den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23, vgl. auch E. 3.5.3 S. 25; vgl. zudem AGE SB.2015.38 vom 15. September 2016 E. 2.4). Auch wenn sich die ebenfalls vorzunehmende Differenzierung nach Massgabe der geschützten Rechtsgüter vorliegend mit Blick darauf, dass es sich um Straftaten gegen individuelle Interessen handelt, zugunsten des Berufungsklägers auswirken würde, ist demnach letztlich darauf abzustellen, dass dieser (ungeachtet des zivilrechtlichen Schadensausgleichs) eine Normverletzung im Sinne eines strafrechtlich relevanten Verhaltens wie gesehen gerade in Abrede stellt. Damit aber erweist es sich mit Blick auf das vom Bundesgericht als Kriterium herangezogene Vertrauen der Allgemeinheit in das Recht als erforderlich, das Verhalten des Berufungsklägers über den vorstehend begründeten Schuldspruch hinaus auch zu sanktionieren. Die Voraussetzungen einer Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB sind somit nicht vollumfänglich erfüllt.
4.3 Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz zutreffend von der ungetreuen Geschäftsbesorgung als dem schwersten Delikt ausgegangen. Dabei hat sie festgehalten, diese Bestimmung sehe in der qualifizierten Form gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor. Indessen soll mit der Regelung, wonach auf eine entsprechende Strafe erkannt werden kann, keine Mindeststrafe angedroht, sondern lediglich der Strafrahmen nach oben erweitert werden, womit eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe angedroht ist (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; ebenso und eingehend zu den Gründen der gewählten Formulierung Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 7 f., 177 ff.). Als zutreffend erweist sich sodann der Hinweis im angefochtenen Urteil, wonach die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB strafmildernd, die Tat- und Deliktsmehrheit dagegen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen ist. Als weiterer Strafmilderungsgrund ist auf Art. 26 StGB zu verweisen, handelt es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB doch um ein echtes Sonderdelikt (vgl. hierzu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 10 sowie Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art.26StGB N 1 f.). Im Übrigen ist zu beachten, dass sich Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302).
4.4 Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist zunächst bezüglich der Tatschwere der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung in Rechnung zu stellen, dass das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges zwar hinsichtlich der Anzahl Projekte mit insgesamt acht Fällen nicht besonders hoch ist, es sich jedoch teilweise um relativ umfangreiche Projekte handelt, womit grundsätzlich ein höherer Schaden der von den Delikten betroffenen B____-Gesellschaften einhergeht. Hinsichtlich des Tatvorgehens erweist sich innerhalb der bei blosser Gehilfenschaft (vgl. zu dieser nachstehend) naturgemäss reduzierten Intensität der aktive Beitrag des Berufungsklägers als relativ geringfügig, doch kommt dem Umstand, dass er für die Umsetzung des Tatplans des Mitbeschuldigten D____ die F____ AG als Vehikel zur Verfügung stellte, angesichts der nicht unmassgeblichen Bedeutung dieses Elements für das Gelingen der Haupttat auch bei der Beurteilung der Tatschwere erhöhtes Gewicht zu. Insgesamt ist jedoch nicht von einer besonders grossen kriminellen Energie des Berufungsklägers auszugehen. Seine Beweggründe betreffend hat der Berufungskläger wiederholt festgehalten, für ihn sei bei der Geschäftstätigkeit der F____ AG nicht der Verdienst im Vordergrund gestanden, sondern er habe dieses Unternehmen als zweites Standbein betrachtet, falls er seine Haupttätigkeit als Linienpilot infolge Nichtbestehens einer Prüfung nicht mehr ausüben könnte (vgl. nur Akten S. 993). Zwar vermag sich dieses Motiv nicht zugunsten des Berufungsklägers auszuwirken, da es sich auch insoweit um ein letztlich (im Sinne der Absicherung) pekuniäres und dabei egoistisches Ziel handelt, doch ist zu beachten, dass jedenfalls die finanzielle Komponente dem Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB inhärent ist und insofern auch nicht straferhöhend in Anschlag zu bringen ist. Im Sinne einer Verminderung des Tatverschuldens zu berücksichtigen ist sodann, dass es sich vorliegend um blosse Gehilfenhandlungen (Art. 25 StGB) sowie um eine Teilnahme am echten Sonderdelikt (Art.26 StGB) handelt.
Die Tatschwere der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses betreffend ist zunächst auf die zufolge Einstellung des Verfahrens bezüglich mehrerer Projekte (vgl. E. 1.4) reduzierte Anzahl von lediglich noch drei Projekten, für die ein entsprechender Schuldspruch erfolgt, hinzuweisen. Auch insoweit ergibt sich bezüglich der Art und Weise des Tatvorgehens die vorstehend erwähnte Ambivalenz eines zwar wenig aktiven persönlichen Verhaltens des Berufungsklägers, das aber mit dem Zur-Verfügung-Stellen seines Unternehmens, das erst ein effizientes Ausnützen des Verrats erlaubte, einhergeht. Auch hinsichtlich der Einschätzung der Beweggründe des Berufungsklägers kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich beider Delikte von einem nicht mehr leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen ist.
4.5 Im Rahmen der Täterkomponente erweisen sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des heute 63-jährigen verheirateten Berufungsklägers als unauffällig (vgl. Akten S. 93). Seine berufliche Tätigkeit (vgl. dazu bereits E. 4.4) ist zur Hauptsache nach wie vor diejenige als Linienpilot sowie zusätzlich als Instruktor (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Nach eigenen Angaben ist er für die F____ AG nicht mehr aktiv; zwar sei er nach wie vor Verwaltungsrat, doch werde das Unternehmen von einem Verwandten geführt (Prot. Berufungsverhandlung S. 2; vgl. bereits Prot. HV Akten S. 1238). Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Stark zugunsten des Berufungsklägers hat sich jedoch dessen Nachtatverhalten auszuwirken, hat er sich doch, wie sich aus der Desinteresseerklärung vom 29. Juni 2016 ergibt, aktiv um die Wiedergutmachung des verursachten Schadens bemüht.
4.6 Wie gesehen macht der Berufungskläger geltend, bei der Strafzumessung sei der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Letztere kann einerseits zu einer Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Beschleunigungsgebots führen (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.). Andererseits ist zu prüfen, ob der in Art. 48 lit. e StGB statuierte Strafmilderungsgrund einer deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit bei gleichzeitigem Wohlverhalten des Täters erfüllt ist, wobei dieser Strafmilderungsgrund jedenfalls in Betracht fällt, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 48 StGB N 40; BGE 132 IV1 E. 6.2.1 S. 4). Sind die jeweiligen Voraussetzungen gegeben, so sind beide Strafreduktionsgründe zu berücksichtigen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 43; BGE 122 IV 103 E.VII.1c S. 131).
Bezüglich Art. 48 lit. e StGB ergibt sich vorliegend, dass bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren für das Delikt der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung lediglich hinsichtlich eines Teils der dem Berufungskläger zur Last gelegten Taten überhaupt von einem langen Zeitablauf auszugehen ist. Da sich an diese Delikte in der Folge die weiteren vorliegend beurteilten anschlossen, ist das Erfordernis des Wohlverhaltens des Täters nicht gegeben. Demgegenüber wirkt sich die lange Dauer des vorliegenden Verfahrens, die für den Berufungskläger aufgrund der damit verbundenen Ungewissheit eine erhebliche Belastung darstellte, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots im Sinne einer Strafminderung aus. Beide Strafreduktionsgründe gelangen schliesslich bezüglich des Delikts der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses zur Anwendung, da aufgrund der kürzeren Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. E. 1.4) für sämtliche zu einer Verurteilung führenden Tathandlungen (betreffend die Projekte gemäss AS Ziff. 2.3.1.4, 2.3.1.5 und 2.3.1.6) mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Berufungskläger in der Folge nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.
4.7
4.7.1 Hinsichtlich der auszusprechenden Strafe ist zunächst zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Dabei stellt die Geldstrafe, soweit eine solche von der Strafhöhe her in Betracht fällt, aufgrund der geringeren Eingriffsintensität die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Vorliegend sind wie erwähnt (vgl. E. 4.3) für beide in Frage stehenden Delikte Geldstrafe Freiheitsstrafe angedroht (wobei im Übrigen selbst bei abweichendem Verständnis der in Art. 158 Abs.1 Ziff. 3 StGB statuierten Sanktion eine Geldstrafe jedenfalls aufgrund des Vorliegens von Strafmilderungsgründen über Art. 48a Abs. 2 StGB möglich wäre). Im konkreten Fall erweist sich sowohl mit Blick auf das konkret zur Beurteilung stehende deliktische Verhalten als auch hinsichtlich der stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnisse eine Freiheitsstrafe unter dem Aspekt der präventiven Effizienz nicht als erforderlich. Entsprechend ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Bezüglich der Strafhöhe erscheint unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Elemente der Tat- und Täterkomponente (vgl. E. 4.4. und 4.5) sowie insbesondere unter Einbezug auch der Strafreduktion infolge langer Verfahrensdauer (vgl. E.4.6) für die Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen angemessen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des Schuldspruchs wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses, für den bei isolierter Betrachtung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen wäre, gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Angezeigt erscheint eine Erhöhung um 30 Tagessätze, so dass eine Gesamtstrafe von insgesamt 240 Tagessätzen auszufällen ist.
4.7.2 Ausgehend von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von CHF 10300.- (Prot. Berufungsverhandlung S. 3), wovon praxisgemäss ein Abzug von 30 % vorzunehmen ist, ergibt sich bezüglich der Tagessatzhöhe zunächst ein Ansatz von CHF 240.-. Ein weiterer Abzug für die ihrerseits berufstätige Ehefrau des Berufungsklägers (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3) entfällt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die vom Berufungskläger ausgewiesenen Schulden (vgl. zur fehlenden Berücksichtigung Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 34 StGB N 83). Hingegen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer hohen Anzahl Tagessätze, die ab einer Höhe von 90 Tagessätzen bejaht wird, eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht (BGE 135 IV 180 E. 1.1 S.182, 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73; vgl. auch Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 85), wobei vorliegend ein Abzug von 30 % angemessen erscheint. Damit ist die Tagessatzhöhe auf CHF 170.- festzusetzen.
4.7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.- zu verurteilen ist, wobei die (im Übrigen sachlich zweifellos zutreffende) Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von 2 Jahren aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zu überprüfen ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses in einigen Anklagepunkten lediglich marginale Bedeutung zukommt) hat der Berufungskläger die Kosten von CHF4475.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3680.- für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind ihm aufgrund des teilweisen Obsiegens im Strafpunkt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens lediglich im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei unter Berücksichtigung dieser Reduktion eine Urteilsgebühr von CHF 800.- angemessen erscheint.
5.2 Die durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers erweist sich als angemessen. Für das Berufungsverfahren kann vollumfänglich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden, so dass (unter Einbezug von weiteren vier Stunden für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5280.- und ein Auslagenersatz von CHF 13.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 423.45, zuzusprechen sind. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. E. 4.7.2) hat dieser die dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigungen zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO), wobei entsprechend der Kostentragung (vgl. E. 5.1) für die erste Instanz eine vollständige Rückerstattungspflicht besteht, während diese für die zweite Instanz auf den Betrag von CHF 3811.10 beschränkt ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. November 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entscheid über die Zivilforderung
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird der Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit 25, 162 Abs. 2, 49Abs. 1, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
In den Anklagepunkten I.2.3.1.1, I.2.3.1.2, I.2.3.1.3 und I.2.3.3.1 wird das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- Geschäftsgeheimnisses zufolge Verjährung eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 4475.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 3680.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 13140.-, ein Auslagenersatz von CHF 266.-, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1072.50, sowie ein Auslagenersatz ohne Mehrwertsteuer von CHF 20.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat diese Entschädigung in Höhe von CHF 14498.50 zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5280.- und ein Auslagenersatz von CHF 13.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 423.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3811.10 hat A____ diese Entschädigung zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.